|Gert Würtenberger| Eine der Voraussetzungen für den Schutz eines Geschmacksmusters gemäß der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV) ist seine Eigenart. Gemäß Artikel 6 GGV hat ein Geschmacksmuster Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft, das der Öffentlichkeit vorher zugänglich […]
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Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design